BFH - Urteil vom 20.07.2004
VII R 20/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1, 3 Anstrich 1 Art. 213 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 2005, 34
BFH/NV 2005, 318
BFHE 2007, 565
DB 2005, 1202
DStRE 2005, 106
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4166/01

Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren - Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren Abgabenschuldnern

BFH, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII R 20/02

DRsp Nr. 2004/20322

Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren - Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren Abgabenschuldnern

»1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, liegt die Entscheidung, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA. 2. Das HZA trifft auch dann eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Auswahlentscheidung, wenn es die Abgaben gegen sämtliche in Betracht kommenden Gesamtschuldner festsetzt. 3. Die vom HZA getroffene Auswahlentscheidung ist spätestens in der Einspruchsentscheidung zu begründen. Hat sich einer der in Anspruch genommenen Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht, der andere hingegen nicht, kann von einer Begründung, warum auch dieser als Abgabenschuldner neben dem Steuerstraftäter herangezogen wird, nicht abgesehen werden.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1, 3 Anstrich 1 Art. 213 ; FGO § 102 ;

Gründe: