FG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2008 4 K 4134/07 Z,EU
Normen:
TrZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 133 Abs. 1 Buchst. b ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 136 Abs. 1 ; RL 2006/112/EG Art. 143 Buchst. g ; RL 2006/112/EG Art. 151 Abs. 1 Buchst. b ;
Einfuhrabgaben; Truppenzollgesetz; Entnahme von Zollgut; Zollgutverwendung; Ausländische Streitkräfte; Versetzung - Entstehung einer Abgabenschuld durch die Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 4134/07 Z,EU
DRsp Nr. 2008/21194
Einfuhrabgaben; Truppenzollgesetz; Entnahme von Zollgut; Zollgutverwendung; Ausländische Streitkräfte; Versetzung - Entstehung einer Abgabenschuld durch die Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr
Eine Abgabenschuld nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Truppenzollgesetz entsteht nur bei einer Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte - z. B. bei einvernehmlichem Besitzübergang an einen Nichtberechtigten - und nicht schon dadurch, dass die Stationierung eines Mitglieds der ausländischen Streitkräfte, das eine abgabenfrei erworbene Ware (hier: in das Inland verbrachte PKW) im Besitz hat, in der Bundesrepublik Deutschland endet.
Normenkette:
TrZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 133 Abs. 1 Buchst. b ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 136 Abs. 1 ; RL 2006/112/EG Art. 143 Buchst. g ; RL 2006/112/EG Art. 151 Abs. 1 Buchst. b ;
Tatbestand:
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