BFH - Beschluß vom 16.07.1998
VII B 306/97
Normen:
VO Nr. 1697/79 (Nacherhebungs-VO) Art. 1 Abs. 1 Art. 3 UAbs. 2 ; VO Nr. 2913/92 (Zollcodex) Art. 221 Abs. 3 S. 2 Art. 253 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 378

Einfuhrabgaben; Verjährung des Abgabenanspruchs

BFH, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen VII B 306/97

DRsp Nr. 1998/19114

Einfuhrabgaben; Verjährung des Abgabenanspruchs

1. Die Nacherhebungs-VO legt nach Art. 1 Abs. 1 nur die Voraussetzungen für die Nacherhebung von Eingangsabgaben für Waren fest, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind. 2. Die Nacherhebungs-VO ist immer dann anzuwenden, wenn die Abgaben für zollamtlich erfasste Waren zu Unrecht nicht angefordert wurden. Sie ist dagegen nicht anzuwenden, wenn die betreffende Ware zollamtlich überhaupt nicht erfasst wurde. 3. Zur Anwendung der Nacherhebungs-VO betr. Einfuhrabgaben für eingeschmuggelte Zigaretten. 4. Für die Frage, ob die Zollbehörden den zu treffenden Betrag der Abgaben infolge strafrechtlich verfolgbarer Handlungen nicht genau ermitteln konnten, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem eine strafbare Handlung festgestellt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstanden ist.

Normenkette:

VO Nr. 1697/79 (Nacherhebungs-VO) Art. 1 Abs. 1 Art. 3 UAbs. 2 ; VO Nr. 2913/92 (Zollcodex) Art. 221 Abs. 3 S. 2 Art. 253 ;

Gründe: