FG München - Urteil vom 30.05.2006
14 K 2469/03
Normen:
ZK Art. 40 Art. 202 Abs. 1, 3 Art. 233 Buchst. d ; TabStG § 21 ; AO (1977) § 235 § 370 Abs. 1 ;

Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

FG München, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 2469/03

DRsp Nr. 2006/20799

Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

1. Eine vorschriftswidrige Einfuhr liegt auch dann vor, wenn bei der Gestellung von Waren gemäß Art. 40 ZK gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgegeben wird, die Beschreibung der Warenart aber nicht mit den Tatsachen übereinstimmt. Das vorschriftswidrige Verbringen ist in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Lkw mit den nicht angemeldeten Waren den Amtsplatz des Zollamts verlässt. Bei einer Beschlagnahme der geschmuggelten Ware nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht mehr in Betracht. 2. Bei Steuerhinterziehern ist im Rahmen der Abgabenfestsetzung eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen regelmäßig nicht geboten.

Normenkette:

ZK Art. 40 Art. 202 Abs. 1, 3 Art. 233 Buchst. d ; TabStG § 21 ; AO (1977) § 235 § 370 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Schuldner von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, die wegen der vorschriftswidrigen Einfuhr von Zigaretten entstanden sind.