BFH - Urteil vom 12.06.2001
VII R 67/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ; ZK Art. 6 Abs. 3 S. 1 Art. 91 Abs. 2 lit. a, e Art. 96 Abs. 2 Art. 203, 213 ;

Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe; externes Versandverfahren

BFH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen VII R 67/00

DRsp Nr. 2002/6526

Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe; externes Versandverfahren

1. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist nur dann anzunehmen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist bereits dann zu bejahen, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. 2. Setzt sich ein Urteil nicht mit der Rüge auseinander, der Steuerbescheid enthalte die notwendige Begründung des Auswahlermessens zwischen mehreren Gesamtschuldnern nicht, so ist es insoweit nicht begründet. 3. Art. 96 Zollcodex gilt nur im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, nicht aber im Rahmen anderer externer Versandverfahren.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;