BFH - Urteil vom 04.05.2004
VII R 64/03
Normen:
AO § 169 ; ZK Art. 203 Art. 221 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1516
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6.8.2003 - 4 K 7378/01 Z,EU,

Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Verjährungsfrist für hinterzogene Einfuhrabgaben

BFH, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VII R 64/03

DRsp Nr. 2004/14413

Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Verjährungsfrist für hinterzogene Einfuhrabgaben

1. Zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld.2. Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.3. Für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO kommt es allein darauf an, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Schuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat. Ist letzteres der Fall, kommt für den Stpfl. der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO mögliche Exkulpationsbeweis nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 169 ; ZK Art. 203 Art. 221 ;

Gründe: