BFH - Beschluss vom 19.04.2011
VII B 234/10
Normen:
ZKDVO Art. 519; ZKDVO Art. 546; UStG § 21 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 128 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 688/10

Einfuhrabgabenschuld durch Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

BFH, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen VII B 234/10

DRsp Nr. 2011/9871

Einfuhrabgabenschuld durch Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

NV: Es bestehen begründete Zweifel, ob eine Zollschuld, welche im Verfahren der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens für bis dahin nicht zu einem Zollverfahren angemeldete Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren entsteht, insolvenzrechtlich als bereits zu einem früheren Zeitpunkt begründet anzusehen ist, nämlich mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union oder ihrer Überführung in den aktiven Veredelungsverkehr.

Normenkette:

ZKDVO Art. 519; ZKDVO Art. 546; UStG § 21 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 128 Abs. 3;

Gründe

I.