FG Hessen - Urteil vom 11.07.2017
7 K 433/15
Normen:
RL 2007/74/EG Art. 7 Abs. 4; EF-VO § 2 Abs. 3;

Einfuhrumsatzsteuer; Reiseverkehr

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 7 K 433/15

DRsp Nr. 2017/15653

Einfuhrumsatzsteuer; Reiseverkehr

1. Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu verstehen, dass im persönlichen Gepäck enthaltene vorübergehend eingeführte oder nach einer vorübergehenden Ausfuhr wiedereingeführte Waren ungeachtet der Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben b zw. der Voraussetzungen einer Einfuhrabgabenbefreiung als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit wären.2. Benutzt eine auf einem Flughafen einreisende Person, deren Flug zwar ein Hinflug war, die aber ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat, den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren", so gehen die von dieser Person im persönlichen Gepäck mitgeführten Waren im Zeitpunkt der Benutzung dieses Ausgangs auch dann im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem der Flughafen gelegen ist, in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, wenn die Person die Absicht hat, die Waren auf dem Rückflug wieder mitzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2007/74/EG Art. 7 Abs. 4; EF-VO § 2 Abs. 3;

Tatbestand