FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2000
4 K 2781/98 Z
Normen:
NacherhebungsVO Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2; Art. 3; AO § 171 Abs. 3 Satz 1; AO § 171 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1266

Einfuhrzoll; Nacherhebung; Festsetzungsverjährung - Verjährung bei Einspruch gegen einen

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 2781/98 Z

DRsp Nr. 2001/1569

Einfuhrzoll; Nacherhebung; Festsetzungsverjährung - Verjährung bei Einspruch gegen einen

Der Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 NacherhebungsVO wird nicht durch den Einspruch gegen einen den Einfuhrvorgang betreffenden Zollbescheid gehemmt, da die einzelstaatliche Vorschrift des § 171 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO wegen des Vorrangs der abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Verjährungsregelung nicht anwendbar ist. Anderes gilt nur in den in Art. 3 NacherhebungsVO geregelten Fällen.

Normenkette:

NacherhebungsVO Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2; Art. 3; AO § 171 Abs. 3 Satz 1; AO § 171 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin befasst sich unter anderem mit dem Handel von Jagdbekleidung. Zu diesem Zweck führte sie in den Jahren 1990 bis 1992 Textilwaren aus China und Indonesien ein.