Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht ist. Maßgeblich ist insoweit, welchen Betrag die Kläger der Beklagten aufgrund der zu ihren Lasten ausgefallenen Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 zu erstatten haben. Grundsätzlich erstattungsfähig sind die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, und zwar 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Die entsprechenden Kosten belaufen sich bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswert von 896,00 € auf 261,80 €, bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Gegenstandswert von 448,00 € auf 157,68 €. Die Differenz zwischen den Kostenbeträgen, die den Beschwerdewert ergibt, liegt unter dem eingangs genannten Betrag.
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