FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.05.2002
3 K 680/01
Normen:
ZK Art. 137 ; ZK Art. 138 ; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ; ZK-DVO Art. 233 ; ZK-DVO Art. 670 Buchst. c ; ZK-DVO Art. 718 Abs. 5 ; ZK-DVO Art. 730 ;

Eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine [Nichtgemeinschaftsware] im Zollgebiet der Gemeinschaft durch konkludente Willenserklärung i. S. von Art. 233 ZK-DVO; Einfuhrabgaben

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 680/01

DRsp Nr. 2002/12448

Eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine [Nichtgemeinschaftsware] im Zollgebiet der Gemeinschaft durch konkludente Willenserklärung i. S. von Art. 233 ZK-DVO; Einfuhrabgaben

1. Der Begriff der "Beförderungen" i. S. des Art. 718 Abs. 5 ZK-DVO stellt auf den Transport der Ware ab. 2. Bei Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren führen nicht die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Es ist einzig auf den Transport der Ware, zu denen die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen. 3. Ein Verstoß gegen das sog. Kabotageverbot liegt grundsätzlich nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird, unabhängig davon welche Verkehrsmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.

Normenkette:

ZK Art. 137 ; ZK Art. 138 ; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ; ZK-DVO Art. 233 ; ZK-DVO Art. 670 Buchst. c ; ZK-DVO Art. 718 Abs. 5 ; ZK-DVO Art. 730 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für die Zugmaschine vom Typ ... mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen ..., die dem Kläger gehört.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer Inhaber der ...