OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2001
5 Ws 237/01
Normen:
AO § 370 ; StPO § 9 § 13 ;

Eingangsabgabenhinterziehung; Tatort; örtliche Zuständigkeit; Täter; Teilnehmer; Vollendung der Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 5 Ws 237/01

DRsp Nr. 2002/254

Eingangsabgabenhinterziehung; Tatort; örtliche Zuständigkeit; Täter; Teilnehmer; Vollendung der Tat

»Zum Tatort bei einer Eingangsabgabenhinterziehung«

Normenkette:

AO § 370 ; StPO § 9 § 13 ;

Gründe:

I.

Unter dem 19. Februar 2001 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund den Angeschuldigten angeklagt, am 31. August/1. September 2000 in Hamm, Neubrandenburg, Frankfurt/Oder und an anderen Orten gewerbsmäßig und gemeinschaftlich handelnd die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Sie hat beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - in Dortmund zu eröffnen.

In der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten folgendes zur Last gelegt:

"Entsprechend einem gemeinsamen Tatplan reiste am 31.08.2000 der gesondert verfolgte A.P. aus Litauen kommend mit einem Lkw, amtl. Kennzeichen ZJR 367, ZJ 424 über das Zollamt Frankfurt/Oder ins Bundesgebiet ein. Als Ladung waren nach den Frachtpapieren laminierte Holzfensterbretter deklariert. In Frankfurt/Oder wurde die Ladung zum freien Verkehr abgefertigt. Laut CMR-Brief war Empfänger eine Fa. B. in Stuhr. Noch vor der Zollabfertigung veranlasste der Angeschuldigte Pr. per Fax bei der Fa. Spedition L. des Lkw zu einer Fa. E. in O., wobei ihm bewusst war, dass die Ladung nicht für die Fa. E. bestimmt war.