Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. Februar 2021 -
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
I.
Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
II.
Der Beklagte führte in einem Schreiben an das Polizeipräsidium Cottbus vom 25.2.2018 aus, der Kläger habe ihn als Stasi-IM in der Zeit ab 1974 bis 1990 bespitzelt.
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