LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2022
6 Sa 1248/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 294; ZPO § 296 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 409/20

Eingescannte Unterschrift auf Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausreichendRechtsprechung zu Unterschriften beim Computerfax auf Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1248/20

DRsp Nr. 2022/8699

Eingescannte Unterschrift auf Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausreichend Rechtsprechung zu Unterschriften beim Computerfax auf Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar

1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. September 2020 - 11 Ca 409/20 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.