Am vorschriftwidrigen Verbringen eingeschmuggelter Zigaretten ist beteiligt, wer sein Betriebsgelände für die Umladung der Zigaretten zur Verfügung stellt sowie Papiere für den Weitertransport beschafft. Die vor Einfuhr erteilte Zusage, den Transport in dieser Weise zu unterstützen, reicht aus.
Normenkette:
ZK Art. 202 Art. 233 S. 1 lit. d ; TabakStG § 21 ;
Gründe:
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