BFH - Beschluß vom 09.07.1998
VII B 94/98
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 lit. a Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 378

Eingeschmuggelte Zigaretten; weitere Zollschuldnerschaft

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen VII B 94/98

DRsp Nr. 1998/19119

Eingeschmuggelte Zigaretten; weitere Zollschuldnerschaft

1. Die Sachherrschaft über die Ware reicht für den zur Zollschuldnerschaft führenden Besitz an eingeschmuggelten Zigaretten aus. 2. Die Ware ist nicht erst dann i.S.d. Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3 ZK erworben, wenn der Betreffende den unmittelbaren Besitz an der Ware i.S.d. deutschen Rechts erlangt hat. Vielmehr reicht bereits der Abschluss des auf die Besitzübertragung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts aus.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 lit. a Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3 ;

Gründe: