FG München - Urteil vom 18.04.2012
4 K 309/09
Normen:
DVStB § 24 Abs. 2 S. 1; DVStB § 24 Abs. 2 S. 2; DVStB § 29; StBerG § 37;

Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Steuerberaterprüfung Pflichten des Zweitprüfers bei der Steuerberaterprüfung Zulässigkeit von gesetzlich nicht vorgesehenen Korrektorentreffen Teilnahme nur des Zweitprüfers am Überdenkungsverfahrens nach Tod des Erstprüfers Keine ausreichende Klagebegründung durch Bezugnahme auf Drittkorrekturen durch Gutachter Anforderung an Punktvergabe bei Folgefehlern Keine Bindung an amtliche Musterlösung

FG München, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 309/09

DRsp Nr. 2012/12284

Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Steuerberaterprüfung Pflichten des Zweitprüfers bei der Steuerberaterprüfung Zulässigkeit von gesetzlich nicht vorgesehenen Korrektorentreffen Teilnahme nur des Zweitprüfers am Überdenkungsverfahrens nach Tod des Erstprüfers Keine ausreichende Klagebegründung durch Bezugnahme auf „Drittkorrekturen” durch Gutachter Anforderung an Punktvergabe bei Folgefehlern Keine Bindung an amtliche Musterlösung

1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat (Anschluss das FG Hamburg v. 23.1.2002, V 26/01). Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte.