FG Münster - Urteil vom 16.10.2003
8 K 2448/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 ; EStG (a.F. bis 1998) § 52 Abs. 15 S. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 435

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

FG Münster, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 8 K 2448/02 E

DRsp Nr. 2003/17349

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

1. Der Entnahmebegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht demjenigen des § 4 Abs. 1 EStG und erfasst damit sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Entnahmen. Die steuerfreie Zwangsentnahme der landwirtschaftlichen Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 S. 6 EStG zum 31.12.1998 ist hingegen mangels Entnahmewillen und Entnahmehandlung nicht bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. 2. Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 ; EStG (a.F. bis 1998) § 52 Abs. 15 S. 6 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Land- und Forstwirtschaft Zinsen nach § 4 Abs. 4 a () - in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung - wegen Überentnahmen zuzurechnen sind und ob bei der Entnahme im Sinne der genannten Regelung auch der Wert der steuerfreien Wohnhausentnahme aus dem landwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen des Kl. zum 31.12.1998 zu berücksichtigen ist (§ Abs. Satz 6 und 7 in der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung).