FG Münster - Urteil vom 16.10.2003
8 K 6350/01 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 ;

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

FG Münster, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 8 K 6350/01 F

DRsp Nr. 2003/17351

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind.