FG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2012
3 K 267/12
Normen:
AEUV Art. 63; EStG § 50 Abs. 1 Satz 4;

Eingeschränkter Sonderausgaben-Abzug für beschränkt Steuerpflichtige - Entscheidung durch Einzelrichter

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 267/12

DRsp Nr. 2013/117

Eingeschränkter Sonderausgaben-Abzug für beschränkt Steuerpflichtige – Entscheidung durch Einzelrichter

Die Beschränkungen des § 6 FGO gelten bei der Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG verstößt gegen Art. 63 AEUV. Es stellt daher eine nicht europarechtskonforme Benachteiligung von gebietsfremden Stpfl. dar, wenn ihnen der SA-Abzug dauernder Lasten verweigert wird (Folgeentscheidung zu EuGH vom 31.3.2011 C 450/09).

Normenkette:

AEUV Art. 63; EStG § 50 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG europarechtskonform ist.

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. Er lebt in Belgien, wo er als Arbeitnehmer berufstätig ist. Einen Wohnsitz in Deutschland unterhält der Kläger nicht; vielmehr ist der Kläger in Deutschland lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig.