BFH - Urteil vom 17.09.2003
I R 95/01
Normen:
GewStG (1991) § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG (1991) § 14 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 595
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 792/97 6 K 793/97

Eingliederung Organgesellschaft in Holding

BFH, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen I R 95/01 - Aktenzeichen I R 98/01

DRsp Nr. 2004/4166

Eingliederung Organgesellschaft in Holding

1. Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann.2. Es fehlt an einer Eingliederung, wenn sich das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darauf beschränkt, wesentliche WG dem Betriebsunternehmen zu verpachten.3. Zu den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung einer Organgesellschaft in das gewerbliche Unternehmen einer geschäftsleitenden Holding (Anschluss an BFH-Beschl. v. 12.8.2002 - VIII B 69/02).

Normenkette:

GewStG (1991) § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG (1991) § 14 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der X-KG als Organträgerin und den Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen), beides Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, als Organgesellschaften im Streitjahr 1994 gewerbesteuerrechtliche Organschaften bestanden.