I. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der X-KG als Organträgerin und den Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen), beides Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, als Organgesellschaften im Streitjahr 1994 gewerbesteuerrechtliche Organschaften bestanden.
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