Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016 – Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung allein noch um die Frage, ob die Tätigkeit des Klägerin bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland als Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung (nachfolgend „KAH“) der Bundespolizeidirektion Flughafen A die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, erfüllt.
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