LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2015
19 Sa 1654/14
Normen:
BGB § 611; BAT-Ost; TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/14

Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer ehemals im Besitz des Landes Brandenburg stehenden Klinik

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 19 Sa 1654/14

DRsp Nr. 2019/2237

Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer ehemals im Besitz des Landes Brandenburg stehenden Klinik

Haben die Parteien arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit des BAT-Ost und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung vereinbart, so sind seit Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-L diese als den BAT-Ost ersetzende Tarifverträge anzuwenden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.07.2014 - 3 Ca 234/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BAT-Ost; TV-L;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit von Tarifverträgen und die Zahlung einer hieraus resultierenden Entgeltdifferenz.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2000 als Krankenpfleger beschäftigt.

In dem zuletzt am 15.11.2002 noch mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Land Brandenburg, schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 14f) heißt es: