Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juli 2014 4 K 183/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) wendet sich gegen ein Urteil, mit dem er unter Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) verpflichtet wurde, eine vZTA zu erteilen, nach der "Dehnhülsen", deren Länge den äußeren Querschnitt des Rohres mehr als zweimal überschreitet, in die Unterpos. 7318 29 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl ohne Gewinde wie "Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben" einzureihen sind.
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