BFH - Urteil vom 08.11.2016
VII R 9/15
Normen:
KN Pos. 7304, Pos. 7318;
Fundstellen:
BFHE 256, 286
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 183/12

Eingruppierung von Dehnhülsen in die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen VII R 9/15

DRsp Nr. 2017/3727

Eingruppierung von Dehnhülsen in die Kombinierte Nomenklatur

1. Rohre sind Unterlegscheiben nicht ähnlich, auch wenn sie z.B. im Windanlagenbau als "Dehnhülsen" in einer Schraubverbindung verwendet werden sollen. 2. Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt bzw. der Ware innewohnt und wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf den Verwendungszweck Bezug genommen wird.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juli 2014 4 K 183/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 7304, Pos. 7318;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) wendet sich gegen ein Urteil, mit dem er unter Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) verpflichtet wurde, eine vZTA zu erteilen, nach der "Dehnhülsen", deren Länge den äußeren Querschnitt des Rohres mehr als zweimal überschreitet, in die Unterpos. 7318 29 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl ohne Gewinde wie "Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben" einzureihen sind.