FG Hamburg - Urteil vom 20.05.2008
4 K 26/08
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ;

Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport

FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 26/08

DRsp Nr. 2008/16294

Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport

Auch die Nähe zum Umladeort kann im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Transportzeiten rechtfertigen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 19.1.2001 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt 33 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr mit Bescheid vom 29.10.2001 in Höhe von EUR 7.758,02 antragsgemäß gewährt wurde.