FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2004
IV 314/01
Normen:
EWGV Nr. 615/98 Art. 2 Art. 3 ; EWGV Nr. 639/2003 Art. 3 Abs. 1 ;

Einhaltung der EG-Tierschutzverordnung beim Transport von Zuchtrindern

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen IV 314/01

DRsp Nr. 2005/20314

Einhaltung der EG-Tierschutzverordnung beim Transport von Zuchtrindern

Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports voraus. Die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland ist zu kontrollieren, wenn das Transportmittel zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle nach Art. 2 Verordnung Nr.615/98 vorzunehmen ist, und dem Ort der Entladung im Bestimmungsdrittland gewechselt wurde. Eine Kontrolle, die etwa erst zwei Monate nach Ankunft und Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland durchgeführt wird, kann nicht als "zeitnah im unmittelbaren Anschluss an die Entladung" angesehen werden, dagegen lassen sich bei einem Zeitraum von ca. 10 Tagen noch verlässliche Feststellungen über den Zustand der Tiere bzw. die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen treffen.

Normenkette:

Nr. 615/98 Art. Art. ;