BFH - Beschluss vom 24.06.2009
X B 256/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2681/05

Einhaltung der Frist im Rahmen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X B 256/08

DRsp Nr. 2009/21067

Einhaltung der Frist im Rahmen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 28. November 2008 zugestellt. Hiergegen legte die Klägerin mit dem am Montag, 29. Dezember 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerdebegründung reichte sie am 29. Januar 2009 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats, zugestellt am 5. Februar 2009, wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, die Beschwerdebegründung sei verspätet eingegangen.

Mit dem am 20. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.