FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 02.06.2008
4 K 14/08
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ;

Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 14/08

DRsp Nr. 2008/16285

Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

Zur Fragestellung, wie lange eine Ruhepause während eines Tiertransportes bemessen sein darf.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt, die ihr als Vorauszahlung gewährt worden war.

Mit Ausfuhranmeldung vom 7.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - insgesamt 32 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Ägypten an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege der Vorauszahlung, was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 18.12.2000 in Höhe von DM 17.840,69 antragsgemäß gewährte.