BFH - Beschluss vom 17.02.2011
VIII B 51/10
Normen:
AO § 195 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 155
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 217/09

Einhaltung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch das Finanzgerichts im Einspruchsverfahren

BFH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen VIII B 51/10

DRsp Nr. 2011/5591

Einhaltung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch das Finanzgerichts im Einspruchsverfahren

1. NV: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann noch im NZB-Verfahren geltend gemacht werden, wenn die Hauptsachenerledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erst nach dem abweisenden FG-Urteil eintritt. 2. NV: Die gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragte Behörde hat über den Einspruch gegen eine von ihr erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden; dabei ist es eine Frage des Informationsstandes im Einzelfall, ob es hierbei noch einer klärenden Rücksprache mit dem beauftragenden Finanzamt bedarf. 3. NV: Die Befugnis zur Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung wird nicht durch Vorschriften zum Datenschutz eingeschränkt und verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.