FG München - Urteil vom 01.08.2001
6 K 1673/01
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 ;

Einhaltung der Klagefrist;; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG München, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 6 K 1673/01

DRsp Nr. 2001/15613

Einhaltung der Klagefrist;; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der Antragsfrist mitgeteilt werden (ständige Rechtsprechunmg).

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung bezüglich der Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1997.

Mit Bescheiden vom 31. Mai 2000 hob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) für die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1997 jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 13. Juni 2000 wurden mit gesonderten Einspruchsentscheidungen jeweils vom 1. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Diese Einspruchsentscheidungen wurden mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 2. März 2001 zugestellt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 1. April 2001.

Der Briefumschlag der Klage wurde vom Briefzentrum München 80 am 4. April 2001 abgestempelt. Das Eingangsdatum beim Finanzgericht München war der 5. April 2001.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 18. April 2001 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klageschrift am 5. April bei Gericht eingegangen ist.