FG Hamburg - Urteil vom 20.05.2008
4 K 25/08
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ;

Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 25/08

DRsp Nr. 2008/16293

Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zur Frage, ob eine Überschreitung des ersten Transportintervalls zum Anlass genommen werden darf, die Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 vollständig oder teilweise zu versagen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung, die ihr durch das beklagte Hauptzollamt als Vorschuss gewährt worden war.

Mit Ausfuhranmeldung vom 29.4.2002 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt 40 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr mit Bescheid vom 27.1.2003 in Höhe von EUR 8.515,29 antragsgemäß gewährt wurde.