Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. September 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der auf den 28. Dezember 2012 datierte Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 erhielt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) den Eingangsstempel des 2. Januar 2013 und wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2012 —einem Montag— Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung —AO— i.V.m. §
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