FG München - Urteil vom 08.10.2018
7 K 519/14
Fundstellen:
DStRE 2019, 1033
EFG 2019, 494

Einheitlich und gesonderte Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften im Rahmen von stillen Beteiligungen von Inländern an einzelnen Geschäftsfeldern einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei atypisch stiller Gesellschaft; Voraussetzungen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei einzeln abgeschlossenen stillen Beteiligungen; Voraussetzungen einer gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO

FG München, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 7 K 519/14

DRsp Nr. 2019/3830

Einheitlich und gesonderte Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften im Rahmen von stillen Beteiligungen von Inländern an einzelnen Geschäftsfeldern einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei atypisch stiller Gesellschaft; Voraussetzungen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei einzeln abgeschlossenen stillen Beteiligungen; Voraussetzungen einer gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe in den Streitjahren 2006 und 2007 negative ausländische Einkünfte aus einer stillen Beteiligung an einer mauritischen Kapitalgesellschaft gesondert und einheitlich als nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Progressionseinkünfte i.S.d. § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen sind.