FG Hamburg - Urteil vom 03.07.2006
3 K 199/04
Normen:
AO § 18 Abs. 1 Nr. 4 § 126 Abs. 1 Nr. 3 § 149 Abs. 1 § 162 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 181 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1794

Einheitliche Feststellung: Falschbezeichnung der Gemeinschaft, örtliche Zuständigkeit bei Sonstigen Einkünften, Anfechtbarkeit der Einkunftsart; Heilung einer unterlassenen Aufforderung zur Steuererklärung in Schätzungsfällen; Kaufpreisminderung durch Erteilung eines gewinnträchtigen Dienstleistungsauftrags

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 199/04

DRsp Nr. 2006/29534

Einheitliche Feststellung: Falschbezeichnung der Gemeinschaft, örtliche Zuständigkeit bei Sonstigen Einkünften, Anfechtbarkeit der Einkunftsart; Heilung einer unterlassenen Aufforderung zur Steuererklärung in Schätzungsfällen; Kaufpreisminderung durch Erteilung eines gewinnträchtigen Dienstleistungsauftrags

1. Der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen steht es nicht entgegen, wenn als Inhaltsadressaten nicht die vermeintlichen Feststellungsbeteiligten genannt werden, sondern eine von ihnen gebildete GbR, selbst wenn ihre Gemeinschaft keine GbR ist. 2. Gleiches gilt für die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Feststellungsbescheids, wenn sich durch Auslegung hinreichend sicher erkennen lässt, dass sich die Feststellung gegen die Feststellungsbeteiligten richtet. 3. "Verwaltung der Einkünfte" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO bedeutet im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG auch Verwaltung der Einkunftsquelle oder Durchführung der zur Erzielung der Einnahmen vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten.