FG München - Urteil vom 27.02.2019
3 K 1976/17

Einheitliche Leistung bei einer Überlassung von Räumen und Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen

FG München, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 1976/17

DRsp Nr. 2019/6884

Einheitliche Leistung bei einer Überlassung von Räumen und Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A. Der Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist die Projektentwicklung, Nutzung und Vermarktung von Gesundheitszentren und alle dazu erforderlichen und unterstützenden Maßnahmen. Ihr alleiniger Geschäftsführer ist der Alleingesellschafter B.