FG Hessen - Urteil vom 24.07.2014
1 K 2144/09
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180; AO § 179;

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden Personengesellschaft. Erweiterung des Antrags auf schlichte Änderung nach Ablauf der Einspruchsfrist

FG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 2144/09

DRsp Nr. 2014/15992

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden Personengesellschaft. Erweiterung des Antrags auf schlichte Änderung nach Ablauf der Einspruchsfrist

Die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter ist nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen. Der Antrag auf schlichte Änderung, der innerhalb der Einspruchsfrist gestellt sein muss, kann nach deren Ablauf nicht mehr erweitert werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180; AO § 179;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkünfte aus der Veräußerung von

Gesellschaftsanteilen im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom ...1998 gegründet. Gesellschafter

waren M, B, D und R.