FG Münster - Urteil vom 16.07.2013
2 K 2087/10 F
Normen:
AO § 180 Abs 1 Nr. 2 Buchst a; AO § 179;

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden Ehegatten

FG Münster, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 2087/10 F

DRsp Nr. 2014/74

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden Ehegatten

Erzielt eine personenidentische Gesellschaft oder Gemeinschaft - im Streitfall in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten - Einkünfte verschiedener Einkunftsarten, ist für jede Einkunftsart eine eigene einheitliche und gesonderte Feststellungen durchzuführen, wenn die Einkünfte nicht getrennt ermittelt werden.

Normenkette:

AO § 180 Abs 1 Nr. 2 Buchst a; AO § 179;

Tatbestand

Zu entscheiden ist formell, ob für die Jahre 2002 bis 2004 (Streitjahre) eine selbständige einheitlich und gesonderte Feststellung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eines Ehepaares ergehen muss, wenn es daneben noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. In der Sache ist streitig, ob die Einkunftserzielungsabsicht bei einem zeitlich begrenzten Nießbrauchsrecht (2000 bis 2005) nur aufgrund des begrenzten Prognosezeitraums beurteilt wird oder ob eine generationenübergreifende Betrachtung erfolgen muss.