Zu entscheiden ist formell, ob für die Jahre 2002 bis 2004 (Streitjahre) eine selbständige einheitlich und gesonderte Feststellung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eines Ehepaares ergehen muss, wenn es daneben noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. In der Sache ist streitig, ob die Einkunftserzielungsabsicht bei einem zeitlich begrenzten Nießbrauchsrecht (2000 bis 2005) nur aufgrund des begrenzten Prognosezeitraums beurteilt wird oder ob eine generationenübergreifende Betrachtung erfolgen muss.
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