BFH - Urteil vom 09.10.2008
IX R 72/07
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 18 Abs. 4 S. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 188/06

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR als Grundlagenbescheid für eine weitere Feststellung

BFH, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX R 72/07

DRsp Nr. 2008/21698

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR als Grundlagenbescheid für eine weitere Feststellung

»Die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.«

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 18 Abs. 4 S. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie besteht aus zwei Eheleuten, die je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks sind. Nach Fertigstellung des Gebäudes (im Streitjahr 2002) wurde das Dachgeschoss an eine Rechtsanwaltskanzlei vermietet. Als Mitglied dieser Anwaltskanzlei bezieht der Ehemann Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Finanzamt S einheitlich und gesondert festgestellt werden.