FG Sachsen - Urteil vom 22.09.2005
2 K 1687/02
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 180 Abs. 5 Nr. 1 § 179 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 34c ; DBA-Tschechoslovakei Art. 23 Abs. 1a Art. 7 Abs. 1 Art. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 842

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinnen aus einer tschechischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehaltes

FG Sachsen, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 2 K 1687/02

DRsp Nr. 2006/2862

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinnen aus einer tschechischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehaltes

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Die Revision wird zugelassen. 1. Auch im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen (hier: DBA-Tschechoslovakei) erfolgt die Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausschließlich nach den Regeln des deutschen Steuerrechts. Ob die betreffende Gesellschaft in ihrem Heimatstaat zivilrechtlich eine juristische Person ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, ob sie dort als Kapitalgesellschaft besteuert oder transparent behandelt wird und nur ihre Gesellschafter besteuert werden. 2. Daher sind die Gewinnanteile einer inländischen Personengesellschaft, die sie durch die Beteiligung an einem in Tschechien als Körperschaft besteuerten, aus deutscher Sicht aber als Personengesellschaft zu behandelnden Unternehmen erzielt, zwar nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Tschechoslovakei in Deutschland steuerbefreit, unterliegen aber nach Art. 23 Abs. 1a DBA-Tschechoslovakei i.V.m. § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und sind daher nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO einheitlich und gesondert festzustellen.

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 180 Abs. 5 Nr. 1 § 179 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 34c ;