FG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.1999
XI 256/94
Fundstellen:
EFG 1999, 825

Einheitlicher Betrieb (L + F) bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten.

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen XI 256/94

DRsp Nr. 1999/8961

Einheitlicher Betrieb (L + F) bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten.

1. Auch bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten kann ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. 2. Die Frage, was zu einem einheitlichen Betrieb der Land- u. Forstwirtschaft gehört, ist nach der Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse zu beantworten. 3. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Betriebsstätten weiter als 40 km auseinander liegen, denn eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung gibt es nicht.

Tatbestand:

Streitig ist, ob land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Der Kläger ist Komplementär der KG (KG). Die KG wurde 1985 gegründet. Sitz der Gesellschaft ist. Kommanditistin ist die Tochter des Komplementärs. Der Kläger ist darüber hinaus an weiteren Personengesellschaften beteiligt.