BFH - Beschluss vom 18.08.2003
IX B 69/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1581

Einheitlicher Darlehensvertrag - Aufteilung von Schuldzinsen

BFH, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen IX B 69/03

DRsp Nr. 2003/13699

Einheitlicher Darlehensvertrag - Aufteilung von Schuldzinsen

1. Die Frage, ob und ggf. wie Tilgungsbeiträge bei einem einheitlichen Darlehensvertrag dem betrieblichen oder privaten Teil zuzuordnen sind, beantwortet sich nach dem Veranlassungsprinzip, ist also letztlich eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Diese Grundsätze gelten auch bei Gewinneinkünften.2. Der BFH-Rspr. zur Aufteilung von Schuldzinsen kann nicht entnommen werden, dass die zivilrechtliche Gestaltung durch einen einheitlichen Darlehensvertrag steuerrechtlich eine (aufteilungsschädliche) einheitliche Beurteilung der Schuldzinsen nach sich zieht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt. So fehlen insbesondere Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse und zur Klärungsfähigkeit im Streitfall.