FG Berlin, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1065/04
Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite
BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen II B 75/04
DRsp Nr. 2006/73
Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für das Merkmal des objektiv abgestimmten Verhaltens der Veräußererseite deren tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht. Ein bestimmtes Maß an kapitalmäßiger Verflechtung der auf der Veräußererseite beteiligten Gesellschaften ist nicht erforderlich.