BFH - Beschluss vom 07.10.2005
II B 75/04
Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 366
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1065/04

Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite

BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen II B 75/04

DRsp Nr. 2006/73

Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für das Merkmal des objektiv abgestimmten Verhaltens der Veräußererseite deren tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht. Ein bestimmtes Maß an kapitalmäßiger Verflechtung der auf der Veräußererseite beteiligten Gesellschaften ist nicht erforderlich.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.