BFH - Urteil vom 29.07.2009
II R 2/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9/05

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Bestehen der Veräußererseite aus einem bisherigen Grundstückseigentümer als Verkäufer und einem mit diesem nicht identischen Bauunternehmer; Berücksichtigung bebauter Grundstücke als Erwerbsgegenstände i.R.d. erzielten Werkvergütungen eines Unternehmers als Teilhaber an der jeweiligen Grundstückssubstanz

BFH, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen II R 2/08

DRsp Nr. 2009/21853

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Bestehen der Veräußererseite aus einem bisherigen Grundstückseigentümer als Verkäufer und einem mit diesem nicht identischen Bauunternehmer; Berücksichtigung bebauter Grundstücke als Erwerbsgegenstände i.R.d. erzielten Werkvergütungen eines Unternehmers als Teilhaber an der jeweiligen Grundstückssubstanz

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Rat der Stadt ... fasste im Juli 2001 folgenden Beschluss:

"Die Stadt ... gewährt der Firma X-GmbH ... eine Option für die in beiliegendem Lageplan markierten Grundstücke ... bis zum 31. Dezember 2002. Die Verwaltung wird ermächtigt, einzelne Bauplätze an die Firma X-GmbH oder auch an die jeweiligen Einzelbauherren zum Preis von 350 DM/qm direkt zu veräußern, sobald Käufer vorhanden sind und die Planung mit dem Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Stadtplanung, inhaltlich abgestimmt ist. Die erforderliche Neuvermessung der Grundstücke in Einzelhausbauplätze geht zu Lasten der Stadt ... ."