Zwischen den Beteiligten ist inzwischen nur noch streitig, ob der Kläger, der neben einer kurzzeitigen Vermietung von Apartments und der langfristigen Vermietung von Wohnräumen den Erwerb und die Veräußerung einzelner bebauter Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen betrieb, diese Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetrieb ausübte.
Davon abgesehen wurde die Apartmentvermietung bereits bisher unstreitig als gewerblich behandelt und haben sich die Beteiligten während des Rechtsstreits darüber verständigt, dass auch bezüglich des Grundstückshandels die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewerblichkeit gegeben sind.
Verfahrensgegenstand sind die - neben den bisherigen Bescheiden zur gewerblichen Apartmentvermietung (Steuernummer ...) - zusätzlich isoliert (unter der weiteren Steuernummer ...) für den Grundstückshandel ergangenen Bescheide betreffend Gewerbesteuermessbeträge und Gewerbesteuer 1993, 1994 und 1996 sowie Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1995 und 1996.
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