BFH vom 01.02.2001
III R 12/98

Einheitlicher Gewerbebetrieb einer natürlichen Person

BFH, vom 01.02.2001 - Aktenzeichen III R 12/98

DRsp Nr. 2001/13238

Einheitlicher Gewerbebetrieb einer natürlichen Person

1. Ertragsteuerlich kann eine natürliche Person mehrere Gewerbebetriebe betreiben. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen selbständige Gewerbebetriebe darstellen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit Hilfe verschiedener von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien zu beurteilen. 2. Fehlt es an einer organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtung, kommt der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigung eine besondere Bedeutung zu. Die im Gesetz selbst nicht definierte sachliche Selbständigkeit ist aufgrund einer Vielzahl, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Merkmale zu beurteilen, von denen keines allein entscheidend ist und denen nach den Verhältnissen des einzelnen Falles jeweils unterschiedliches Gewicht zukommen kann.

Für die Praxis:

Zu 1.: Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes erfordert danach eine vollkommene Eigenständigkeit. Die Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Gewerbetreibenden bestehen. Dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Bündelt er die Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, so ist eine Wirtschaftseinheit gegeben.