FG Köln - Urteil vom 29.06.2000
5 K 7985/98
Normen:
GrEStG § 19 Abs. 2 ; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Einheitlicher Leistungsgegenstand - Anzeigepflicht bei Gewährung zusätzlicher Leistungen

FG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 5 K 7985/98

DRsp Nr. 2001/7117

Einheitlicher Leistungsgegenstand - Anzeigepflicht bei Gewährung zusätzlicher Leistungen

1) Schließen Erwerber mit unterschiedlichen Vertragspartnern Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über die Errichtung des Gebäudes und besteht zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs ausreichend, wenn diese aufgrund von Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinwirken. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Veräußerer willentlich gemeinsame Anzeigen schalten. 2) § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Bestimmheitsgebot. 3) Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG besteht eine Anzeigepflicht bei Gewährung zusätzlicher Leistungen. Empfänger dieser zusätzlichen Leistungen muß nicht der Veräußerer sein.

Normenkette:

GrEStG § 19 Abs. 2 ; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: