Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. einheitlichen Leistungsgegenstand "bebautes Grundstück" liegt nicht vor.
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