BFH - Beschluss vom 17.01.2005
II B 15/04
Normen:
GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 723
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 214/03

Einheitlicher Leistungsgegenstand; mehrere Personen auf der Veräußererseite

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen II B 15/04

DRsp Nr. 2005/3142

Einheitlicher Leistungsgegenstand; mehrere Personen auf der Veräußererseite

In Fällen, in denen auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken. Das erfordert ein zielgerichtetes Zusammenwirken dieser Personen, welches darauf gerichtet ist, dass der Erwerber das Grundstück in fertig bebautem Zustand erhält.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. einheitlichen Leistungsgegenstand "bebautes Grundstück" liegt nicht vor.