FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2004
3 K 377/01
Normen:
EStG (1997) § 3c § 3 Nr. 11 § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1815

Einheitlicher und gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1995-1997; Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11 EStG; Kürzung der Betriebsausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 3 K 377/01

DRsp Nr. 2004/16555

Einheitlicher und gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1995-1997; Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11 EStG; Kürzung der Betriebsausgaben

1. Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester von Stadt und Land aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst erhält, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 2. Der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben ist nach § 3c EStG nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Zuschüsse zu den Gesamteinnahmen stehen, wenn die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Fehlbedarfsdeckung sämtlicher Betriebsausgaben des Orchesters sowie der Vorabvergütungen der Gesellschafter zu dienen bestimmt waren. 3. Die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG hat keine Auswirkungen auf die allgemeinen Grundsätze zu § 3c EStG. 4. Ein Zuschuss des auswärtigen Amtes zur Deckung des finanziellen Fehlbedarfs einer Auslands-Konzertreise ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die im Zusammenhang mit der Reise entstandenen Betriebsausgaben sind in dem Verhältnis nicht abziehbar, in dem der steuerfreie Zuschuss zu den Gesamteinnahmen aus der Konzertreise steht.

Normenkette:

EStG (1997) § 3c § 3 Nr. 11 § 3 Nr. 26 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG).