FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2006
7 K 3883/05 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 785

Einheitlicher Vertrag; Generalübernehmervertrag; Indizwirkung; Bebauungskonzept; Vorplanung; Alternative; Tatsächlicher Geschehensablauf - Zurechnung der Aufwendungen für die spätere Bebauung beim Grundstückerwerb (Kauf des bebauten Grundstücks)

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 3883/05 GE

DRsp Nr. 2007/9080

Einheitlicher Vertrag; Generalübernehmervertrag; Indizwirkung; Bebauungskonzept; Vorplanung; Alternative; Tatsächlicher Geschehensablauf - Zurechnung der Aufwendungen für die spätere Bebauung beim Grundstückerwerb (Kauf des "bebauten Grundstücks")

1. Damit ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, ist es nicht erforderlich, dass sich der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unumkehrbar festlegt, welchen Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird. 2. Wird bald nach dem Grundstückskaufvertrag ein Generalübernehmervertrag geschlossen, hat die Ausführung des Bebauungs- und Vertragskonzeptes des Grundstücksverkäufers Indizwirkung, die nicht durch alternative - letztendlich aber nicht verwirklichte - Absichten des Erwerbers in Bezug auf die Person des zu beauftragenden Bauunternehmers beseitigt wird.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 7. 3. 2000 von der Fa. B GmbH das unbebaute Grundstück Z-Stadt Z-Straße, zum Kaufpreis von 1.000.000 DM. Die Grunderwerbsteuer wurde durch Bescheid vom 10. 5. 2000 auf 35.000 DM (17.895,22 EUR) festgesetzt.