FG Münster - Urteil vom 23.04.2015
8 K 2116/12 GrE
Normen:
GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1;

Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts, für das der Erwerber selbst ein Bebauungsprojekt entwickelt hat

FG Münster, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 8 K 2116/12 GrE

DRsp Nr. 2016/46

Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts, für das der Erwerber selbst ein Bebauungsprojekt entwickelt hat

Grunderwerbsteuerlich liegt auch dann ein sog. einheitlicher Vertragsgegenstand vor, wenn der Erwerber eines Erbbaurechts von der Kirchengemeinde im Auftrag dieser ein Bebauungskonzept entwickelt, dieses mit dem Bauamt abstimmt und - ohne dass die Kirchengemeinde darauf Einfluss hat - die ausführende Baufirma einbezieht.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt, mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Herstellung einer Wohnung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.